Mandatsbedingungen
Rechtsanwalt Hans Dieter Haaf,
Tannhäuserring 174, D-68199 Mannheim
© RA Haaf
für Unternehmer (B2B) und Verbraucher (B2C). Letztere erhalten gesondert eine Widerrufsbelehrung.
Rechtsanwalt Hans Dieter Haaf ist regelmäßig ausschließlich nach diesen Vorgaben tätig.
Die Tätigkeit erfolgt stets als Rechtsanwalt, basierend auf einem schriftlichen Anwaltsvertrag bzw. einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Zu Tätigkeiten als vereidigter Buchprüfer sind ergänzende individuelle Vereinbarungen erforderlich, in denen die Haftung im Einzelfall auf € 1.000.000 beschränkt werden kann.
1. Haftung:
Für Haftungs- und sonstige Ersatzansprüche gegen Rechtsanwalt Haaf gelten die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Haftung ist auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, derzeit € 1.000.000, beschränkt. Hierzu besteht eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, derzeit bei Gothaer Allgemeine Versicherung AG, 50598 Köln, weitere Adressdaten unter www.gothaer.de.
Bei höheren Schadensrisiken wird empfohlen, eine ergänzende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auf Kosten des Auftraggebers verwiesen. Die Haftung des Anwaltes für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Der Anwalt ist zur Einlegung von Rechtsbehelfen, zum Abschluss von Vergleichen und Verträgen sowie zur Abgabe und Annahme sonstiger Willenserklärungen nur verpflichtet, wenn ihm hierzu ein konkreter Auftrag vorliegt und angenommen wurde. Gleiches gilt für Urkunden und Zahlungsmittel, Wertsachen und Urkunden jeder Art. Auch zu einer Anfechtung, Widerruf und Kündigung ist er nur verpflichtet, wenn ihm ein entsprechender Auftrag vorliegt und angenommen worden ist.
Verjährungsfristen für nicht geltend gemachte Ansprüche sind weder gehemmt noch beginnen sie ohne Anerkenntnis oder Vollstreckung neu. Rechtsanwalt Haaf ist verpflichtet, Fristen zu beachten und darauf hinzuweisen, sofern sie den erteilten Auftrag direkt betreffen. Im Übrigen ist er davon entbunden, Fristen zu beachten und nochmals besonders darauf hinzuweisen.
Alle Handlungen eines von mehreren Auftraggebern wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich deren Weisungen, kann das Mandat niedergelegt werden.
2. Vergütung:
Rechtsanwalt Haaf arbeitet regelmäßig auf Zeitvergütungsbasis; hilfsweise wird nach dem gesetzlichen Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet. Vergütungen
und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig, spätestens bei Rechnungsstellung.
Eingehende Geldbeträge jeder Art können vorab zur Deckung der fälligen Vergütungen und Auslagen sowie als angemessene Vorschüsse verrechnet werden. Der Auftraggeber hat Kosten für sachdienliche Ablichtungen, Fahrtkosten, sonstige Spesen und Auskünfte zu erstatten, auch wenn es sich nicht um zusätzlichen Aufwand i.S.d. RVG handeln sollte.
Zahlungsmittel ist Banküberweisung. Rechtsanwalt Haaf kann im Einzelfall auch Bargeld anzunehmen.
Bei nicht fristgemäßen Vergütungs- und Vorschusszahlungen sowie Auslagenerstattungen ist Rechtsanwalt Haaf zur sofortigen, gegebenenfalls einstweiligen Tätigkeitseinstellung und zur Mandatskündigung berechtigt. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten der Mandanten bis zur Herausgabe von Akten und sonstigen übernommenen Sachen ist ausgeschlossen.
Sofern keine gesonderte Zeitvergütung vereinbart wurde, gelten die Gebühren des RVG; sie richten sich in Zivil- und Verwaltungssachen grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.
3. Abtretung von Forderungen:
Kostenerstattungsansprüche und andere Forderungen sowie Rechte des Auftraggebers gegen Gegner, Justizkasse oder sonstige Dritte aus dem der Interessenvertretung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis sind an Rechtsanwalt Haafzur Sicherung künftiger Forderungen aus dem gesamten
Mandantschaftsverhältnis abgetreten. Auf Anforderung werden die abgetretenen Forderungen sowie Rechte freigegeben, sofern alle mit dem Anwaltsvertrag zusammenhängende Forderungen ausgeglichen und die übrigen Forderungen angemessen mit 135 % besichert sind. Bei einer
Übersicherung gibt Rechtsanwalt Haaf nach Wahl die zedierten Forderungen ganz oder teilweise frei. Die Abtretung wird erst offengelegt und eingezogen, nachdem dies zuvor angedroht und angemessen Gelegenheit zur Abwendung gegeben wurde.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt sechs Monate nach Abholungsaufforderung, längstens jedoch fünf Jahre nach Mandatsbeendigung. Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte aus allen Gestaltungen des Rechtsanwalt Haaf verbleiben bei diesem. Den Mandanten ist die Nutzung außerhalb des Mandates nicht gestattet.
4. Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Für alle Ansprüche und Rechte aus dem Mandantschaftsverhältnis ist Mannheim vertraglicher Erfüllungsort, Leistungsort und Gerichtsstand, sofern der Auftraggeber eine natürliche oder juristische Person gem. § 38 (1) oder (2) ZPO ist. Es gilt ausschließlich das inländische, nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Ausfertigung des Anwaltsvertrages in mehreren Sprachen ist maßgebend die Ausfertigung in deutscher Sprache.
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bis zu einem Wert von € 50.000 ist vor gerichtlicher Geltendmachung ein kostenfreies Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (SdR), Rauchstr. 26, 10787 Berlin durchzuführen.
Einzelheiten hierzu sind auch in www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de einsehbar.
5. Schiedsklausel:
Um zeitnahe und fundierte Entscheidungen zu erlangen, können alternativ alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den anliegenden Mandatsbedingungen und/oder einer Vergütungsvereinbarung ergeben, unter Ausschluss des staatlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Als Verfahrensrecht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Verfahrenssprache ist deutsch. Schiedsort ist Karlsruhe.
Das Schiedsgericht besteht grundsätzlich aus einem/r Einzelschiedsrichter/in, sowie aus drei Schiedsrichtern/innen, sofern dies von allen Schiedsparteien gewünscht wird. Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe wählt die Schiedsrichter aus., die über maßgebliche Kenntnisse und fachspezifische
Erfahrungen im betreffenden Sach- und Rechtsbereich verfügen müssen; Es sind routinierte Fachanwälte für das jeweilige Fachgebiet, gegebenenfalls vereidigter Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer auszuwählen.
Soweit Verbraucher/innen beteiligt sind, ist die Vereinbarung gesondert zu treffen und eigenhändig zu unterzeichnen.
Stand 30-01-2025